Gesetze / Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz
SBG§ 49 Protokoll
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 47
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 27.03.2014 – 20 A 959/13.PVB
- VGH Baden-Württemberg, 03.02.2004 – PB 15 S 2180/03
- VG Köln, 13.03.2009 – 33 K 2932/08.PVB
- OVG NRW, 15.04.2003 – 1 A 3361/02.PVBZitiert von 3
- OVG NRW, 13.12.2000 – 1 A 475/99.PVB
- VG Köln, 22.03.2013 – 33 K 3316/12.PVB
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 11.04.2024 – 5 P 10/22Amtszeit des Personalrats einer militärischen Dienststelle; Ausscheiden des einzigen zivilen Beschäftigten aus dem Personalrat und der DienststelleZitiert von 4
- BVerwG, 11.04.2024 – 5 P 9/22Gültigkeit einer Personalratswahl in einer militärischen DienststelleZitiert von 2
- OVG Saarland, 23.03.2022 – 1 B 262/21Zitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 49 SBG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SBG%202016/49#abs-1 (1) Über jede Sitzung der Vertrauenspersonenausschüsse ist ein Protokoll zu fertigen. § 36 Absatz 4 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SBG%202016/49#abs-2 (2) Haben Personen nach § 47 Absatz 2 und 3 an der Sitzung teilgenommen, ist ihnen der entsprechende Auszug des Protokolls zuzuleiten. Einwendungen gegen das Protokoll sind unverzüglich schriftlich zu erheben und diesem beizufügen.